Wichtige Infos zum Reiten:
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Gemeindetag Baden-Württemberg Druckausgabe 15/04
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Reiten und Radfahren im Wald (Auszugsweise)
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Seit Anfang des Frühjahrs hat auch die Nutzung von Wald und Landschaft durch Erholungssuchende wieder zugenommen. Naturgemäß entstehen dabei immer wieder Konflikte, die z. T. ihre Ursache in der Unkenntnis bestehender Regelungen haben - oder in der fehlenden Bereitschaft, diese einzuhalten. Zusätzliche Verunsicherung ist dadurch entstanden, dass im vergangenen Jahr an versteckter Stelle eines Artikelgesetzes eine Änderung des Landeswaldgesetzes vorgeschlagen wurde. Diese Änderung ist schließlich - da sie auch aus Sicht der Jagdausübung ungewogen war - nicht zustande gekommen. Dies bedeutet erst recht Unsicherheit bei der Rechtslage. Es ist deshalb zweckmäßig, auf die geltenden Regelungen hinzuweisen. Grundsätzlich gilt, dass Radfahren und Reiten im Wald nur auf Straßen und Wegen gestattet ist. Damit ist das Querfeldeinreiten oder fahren durchweg verboten. Dies gilt ebenso für jegliche Art des Mountainbikings abseits vorhandener Straßen oder für das Reiten quer durch den Wald und Flur. Auch das Reiten auf Rückegassen, Trampelpfaden oder gar Waldwiesen ist grundsätzlich verboten. Dazu gibt es zusätzliche und unterschiedliche weitere Einschränkungen. Verboten ist jegliches Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen, die weniger als 3m breit sind, sowie auf Fußwegen aller Art. Wer die Kennzeichnungen angebracht hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Maßgebend ist allein, dass die Wanderwege so bezeichnet sind, weil sie für Fußgänger und Wanderer besonders attraktiv sind. In Verdichtungsräumen, also insbesondere im Bereich der regionalen Zentren, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im Erholungswald dürfen grundsätzlich nur solche Wanderwege genutzt werden, die dafür ausdrücklich ausgewiesen und beschildert sind. Dies sind die bezeichneten Reitwege. Anmerkung des Gemeindetags: Zum Reiten im Wald siehe § 37 Abs. 3 und § 39 Landeswaldgesetz in Verbindung mit dem so genannten "Reiterlass" (GABI, 2000, Seiten 66 ff.). Zum Radfahren im Wald siehe wiederum § 37 Abs. 3 Landeswaldgesetz. |
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