Wichtige Infos zum Straßenverkehr:

 

 

STVO §30

Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(Auszugsweise)

 

 

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

    1. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),

  2. die Beförderung von

    1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

    2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

    3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

    4. leichtverderblichem Obst und Gemüse,

  3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

  4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

  • Neujahr,

  • Karfreitag,

  • Ostermontag,

  • Tag der Arbeit (1. Mai),

  • Christi Himmelfahrt,

  • Pfingstmontag,

  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),

  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

  • 1. und 2. Weihnachtstag.

In der Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2004. Letzte Änderung durch: Artikel 1 der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (ÄndVStVR) vom 22. Januar 2004 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4 S. 117, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004). >>Die Pferdepension Ziegler und der Webmaster der Internetseite www.pferdepension-ziegler.de übernehmen trotz intensiver Recherche keine Garantie für die Richtigkeit der Angaben.<< Quelle: Bundesministerium für Verkehr- Bau- und Wohnungswesen ( www.bmvbw.de ) Laut diversen Foren und Eintragungen im Internet sind Pickups mit einer Kombinationszulassung von diesem Fahrverbot bis jetzt ausgeschlossen. Weitere Informationen folgen!

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