Wichtige Infos zum Straßenverkehr:
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STVO §30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot (Auszugsweise)
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(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können. (3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
In der Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2004. Letzte Änderung durch: Artikel 1 der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (ÄndVStVR) vom 22. Januar 2004 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4 S. 117, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004). >>Die Pferdepension Ziegler und der Webmaster der Internetseite www.pferdepension-ziegler.de übernehmen trotz intensiver Recherche keine Garantie für die Richtigkeit der Angaben.<< Quelle: Bundesministerium für Verkehr- Bau- und Wohnungswesen ( www.bmvbw.de ) Laut diversen Foren und Eintragungen im Internet sind Pickups mit einer Kombinationszulassung von diesem Fahrverbot bis jetzt ausgeschlossen. Weitere Informationen folgen! |
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